Elexir-A: Zur Arbeitssituation von Flüchtlingen

Vorläufige Erfahrungen aus der Kampagne gegen Lohnraub der Flüchtlingsinitiative Brandenburg und von Elexir-A

Hintergrund

zum arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren

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Mit dem Mahnbescheid wird ein arbeitsgerichtliches Mahnverfahren eingeleitet. Das Mahnverfahren beruht auf § 46 a Abs. 1 - 3 Arbeitsgerichtsgesetz in Verbindung mit § 688 Zivilprozessordnung und ist ein einfacherer Weg zur gerichtlichen Durchsetzung von Lohnansprüchen als ein "richtiges" Gerichtsverfahren.

Auf einem Vordruck, dem Mahnbescheid, den es in Berlin beim Arbeitsgericht (Magdeburger Platz 1, Ecke Genthiner Straße, 10785 Berlin), aber auch in vielen Kiezläden oder den Schreibwarenabteilungen der großen Kaufhäuser gibt (Achtung: Es gibt verschiedene Mahnbescheide und muss der fürs Arbeitsgericht sein!), gibst Du genau an, von wem Du aus welchem Arbeitsverhältnis wie viel Lohn zu bekommen hast. Dann gibst Du den Mahnbescheid im Arbeitsgericht ab. Der Antrag auf ein Mahnverfahren kann auch persönlich in der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts gestellt werden.

In beiden Fällen wird er dort registriert und – sozusagen als gerichtliche Anfrage – an die ArbeitgeberIn versandt. Jetzt gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Die ArbeitgeberIn sieht, dass Du es ernst meinst, und bezahlt den Lohn.
  2. Die ArbeitgeberIn will den Lohn nicht zahlen; dann muss sie beim Arbeitsgericht binnen einer Woche Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen; damit kommt es automatisch zur Einleitung eines ordentlichen Arbeitsgerichtsverfahrens. Du kannst das Verfahren natürlich jederzeit beenden, indem Du Deine Lohnforderung zurückziehst.
  3. Günstig für Dich ist auch, wenn der Arbeitsgeber gar nicht reagiert: In diesem Fall erhältst Du auf Antrag vom Gericht nach einer kurzen Frist ohne weitere Verhandlung einen sogenannten "vollstreckbaren Titel" über die ausstehende Lohnsumme, mit dem Du über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts, das für den Sitz/Wohnort des Schuldners zuständig ist, eine GerichtsvollzieherIn mit der Eintreibung Deines Lohnes beauftragen kannst.

Die Gerichtsgebühr für das Mahnverfahren beträgt ca. 2 Prozent der Lohnsumme und sind erst nach Abschluss des Mahnverfahrens fällig.

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